Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
7.2
Bei anderen als offensichtlichen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde BERGER den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 7.1. und 7.2. angezeigt hat.
7.3
7.3.1
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen (Nacherfüllung). BERGER wird alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
7.3.2
BERGER kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von BERGER, auch unter diesen Voraussetzungen die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.
7.3.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist BERGER dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts wegen eines Rechts- oder Sachmangels steht dem Kunden daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.3.4
Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn die aufgetretenen Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 7.1. angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt wurde.
Natürlicher Verschleiß des Kaufgegenstandes ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. 7.3.5
Garantiezusagen haben nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von BERGER schriftlich bestätigt wurden.
7.3.6
Ein Umtauschrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt im Einzelfall gleichwohl ein Umtausch oder eine Rücknahme, wobei hier nur neue und originalverpackte Ware in Frage kommt, so ist von Kunden eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an BERGER zu entrichten.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von BERGER.
8.2
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.
8.3
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.
8.4
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BERGER eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von BERGER beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für BERGER.
8.5
Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrags mit der Befugnis der Einziehung der Forderung und schon jetzt sicherheitshalber an BERGER ab. BERGER nimmt die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung von BERGER um mehr als 20 %‚ wird BERGER insoweit die Sicherung nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
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Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an BERGER abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf Rechnung von BERGER. Die eingezogenen Erlöse stehen daher BERGER zu und sind an BERGER abzuliefern.Auf Verlangen von BERGER ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von BERGER gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BERGER nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auch kann nur unter dieser Voraussetzung BERGER vom Kunden verlangen, die Abtretung dem Dritten offen zulegen.
8.6
Der Kunde hat BERGER den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von BERGER durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an BERGER abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und BERGER in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
8.7
Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von BERGER trägt der Kunde.
8.8
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch BERGER liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9.
Haftung
9.1
Die Haftung von BERGER ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet BERGER auch für einfache Fahrlässigkeit; jedoch begrenzt auf den typischen, vernünftigerweise vorsehbaren Schaden.
9.2
Die Haftungsbeschränkung des 9.1 gilt ebenso für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) und für Aufwendungen für eine Rückrufaktion wegen Produktmängel.
9.3
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. BERGER ist jedoch von der Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetz befreit wenn
Sofern BERGER Teilprodukte herstellt, ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder die Anleitung des Produkts verursacht worden ist. Dies gilt auch, wenn BERGER einen Grundstoff herstellt. 9.4
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn BERGER Arglist vorwerfbar ist.
9.5
Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 7. bleiben unberührt.
9.6
Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind unter „4. Lieferung“ abschließend geregelt.
10.
Geheimhaltung / Markenschutz
10.1
Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne schriftliche Genehmigung von BERGER den Namen „BERGER“, die Marke „BERGER“, Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von BERGER zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.
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