Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
1.
Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1.1.
Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Berger GmbH Spritzgieß-Technikum (im folgenden „BERGER“ genannt“) liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von BERGER. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn BERGER sich ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt hat.
2
Preise
2.1
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Der Vertragsschluss tritt ein bei Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Ausführung der Lieferung.
2.2
Bei einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Bearbeitungs- oder Transportkosten (nicht unwesentlich) erhöht haben.
3.
Zahlung / Zahlungsverzug
3.1
Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar zu leisten. BERGER ist berechtigt Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei Auslandsgeschäften und erstmaligen Lieferungen.
3.2
Bei Zahlungsanweisungen gilt die Zahlung mit der Gutschrift des Betrages auf dem Konto von BERGER als erfolgt, bei Schecks und Wechseln bei entspreche oder Einlösung.
3.3
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BERGER eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.
3.4
Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist BERGER unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 8 ff. geltend zu machen. Des Weiteren ist BERGER berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
3.5
BERGER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BERGER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.6
Gegen die Ansprüche von BERGER kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
4.
Lieferungen
4.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
4.2
Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist BERGER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt BERGER in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn BERGER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzuges von BERGER auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Vertragsleistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
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4.3
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BERGER bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder mit der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann aus Ziffer 4.2.
4.4
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4.5
Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 7. fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.
4.6
BERGER kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die entsprechend Ziffer 3. mit Rechnungserhalt zu begleichen sind.
5.
5. Gefahrenübergang / Versand
5.1
Erfüllungsort ist der Sitz von BERGER. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.
5.2
Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als am Sitz von BERGER ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenübergang, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von BERGER verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn BERGER die Transportkosten übernommen hat. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.
5.3
Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.4
Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann BERGER dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass BERGER nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist BERGER berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.
5.5
Verlangt BERGER Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Vertragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BERGER einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Macht BERGER von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. und 5.5. keinen Gebrauch, kann BERGER über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6.
Verpackung
6.1
Die Verpackung einer Lieferung wird von BERGER pauschal berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich zur entsprechend ordnungsgemäßen Entsorgung auf eigene Kosten.
7.
Gewährleistung
7.1
Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit es sich um offensichtliche Mängel der gelieferten Ware handelt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware gegenüber BERGER schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, nach Entdeckung gemacht werden. Bei Versäumnis der vorgenannten Fristen gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
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