AGB – Seite 2
Dauert ein Ereignis nach Ziffer 5.6 länger als drei Monate und ist einer Partei ein Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht mehr zumutbar, kann sie nach vorheriger angemessener Ankündigung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
Bereits vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind abzunehmen und zu bezahlen.
Liefermengen, Toleranzen, Rahmen- und Abrufaufträge
Fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, soweit:
- keine exakte Liefermenge ausdrücklich vereinbart wurde,
- die Abweichung technisch oder fertigungsbedingt ist,
- die Abweichung dem Kunden unter Berücksichtigung der vereinbarten Gesamtmenge zumutbar ist.
Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
Für Maße sowie Form- und Lagetoleranzen gelten vorrangig die in der vereinbarten Zeichnung, Spezifikation, Auftragsbestätigung oder Erstmusterfreigabe festgelegten Werte.
Soweit ergänzend technische Normen für Kunststoff-Formteile vereinbart oder in den maßgeblichen technischen Unterlagen angegeben sind, gilt die dort bezeichnete Ausgabe der jeweiligen Norm.
Eine zurückgezogene, geänderte oder durch eine Nachfolgenorm ersetzte Norm findet nur Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde.
Fertigungsübliche Abweichungen bei Farbe, Glanz, Oberflächenstruktur, Transparenz oder Materialerscheinung stellen keinen Mangel dar, soweit:
- sie innerhalb vereinbarter Grenzmuster oder Toleranzen liegen,
- sie werkstoff- oder verfahrensbedingt unvermeidbar sind,
- die vereinbarte Funktion und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
Bei Rahmen- und Abrufaufträgen sind Forecasts, Bedarfsplanungen und Mengenprognosen nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Parteien sollen insbesondere festlegen:
- den verbindlichen Abrufhorizont,
- den Materialfreigabehorizont,
- zulässige Mengenänderungen,
- Mindestlosgrößen,
- Sicherheitsbestände,
- Laufzeit und Endtermin des Rahmenauftrages.
Der Kunde hat die vereinbarten Mengen innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen.
Erfolgt ein Abruf trotz angemessener Nachfrist nicht, ist BERGER berechtigt, die betroffene Ware auszuliefern, auf Kosten des Kunden einzulagern oder die nachgewiesenen, hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.
Wird ein Auftrag auf Wunsch des Kunden storniert, unterbrochen oder geändert, ersetzt der Kunde BERGER die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Kosten.
Hierzu gehören insbesondere:
- beschaffte und nicht anderweitig verwendbare Materialien,
- kundenspezifische Beistell- und Zukaufteile,
- angearbeitete und fertige Ware,
- Entwicklungs-, Konstruktions- und Bemusterungsleistungen,
- Werkzeug-, Vorrichtungs- und Änderungsaufwendungen,
- Stornierungs- und Rücknahmekosten von Lieferanten,
- angemessene Abwicklungs- und Lagerkosten.
Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten und ersparte Aufwendungen werden angemessen berücksichtigt.
Bei Beendigung der Belieferung oder Abkündigung eines Bauteils stimmen die Parteien einen Last-Time-Buy ab.
Der Kunde übernimmt die für ihn vertragsgemäß beschafften und nicht anderweitig verwendbaren Materialien, kundenspezifischen Zukaufteile sowie angearbeitete und fertige Ware zu den vereinbarten oder nachgewiesenen Kosten.
Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang und Abnahme
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von BERGER in Kenzingen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über.
Dies gilt auch dann, wenn:
- BERGER den Versand organisiert,
- Teillieferungen erfolgen,
- BERGER die Transportkosten übernimmt,
- die Sendung im Rahmen einer von BERGER unterhaltenen Transportversicherung versichert ist.
Von BERGER veranlasste Transporte sind im Rahmen und Umfang der von BERGER unterhaltenen Transportversicherung gegen die dort versicherten Gefahren versichert. Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte und Ausschlüsse richten sich nach dem bestehenden Versicherungsvertrag. Der Gefahrübergang gemäß Ziffer 7.2 bleibt hiervon unberührt.
Der Kunde hat äußerlich erkennbare Transportschäden bei Ablieferung gegenüber dem Transportdienstleister zu dokumentieren und BERGER unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden sind BERGER unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. BERGER übernimmt die Abwicklung eines vom Versicherungsschutz erfassten Transportschadens beziehungsweise wirkt hieran im erforderlichen Umfang mit.
Versandart, Versandweg und Transportdienstleister werden von BERGER unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ausgewählt, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Soweit im Einzelfall eine Handelsklausel nach den Incoterms® 2020 oder einer ausdrücklich vereinbarten Nachfolgeregelung vereinbart ist, geht diese den Regelungen dieser Ziffer vor. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
Verzögert sich die Abnahme, Abholung oder Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
BERGER ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und die tatsächlich entstehenden angemessenen Lager-, Handhabungs- und Versicherungskosten zu berechnen.
Soweit eine Werk-, Entwicklungs-, Werkzeug- oder sonstige Leistung einer Abnahme bedarf, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften.
BERGER kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
Verpackung
Verpackungen werden gesondert berechnet, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist.
Soweit BERGER nach den jeweils anwendbaren verpackungsrechtlichen Vorschriften zur Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet ist, vereinbaren die Parteien, soweit gesetzlich zulässig, dass die Rückgabe am Sitz von BERGER oder an einer von BERGER benannten Rücknahmestelle erfolgt.
Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Kunde die Kosten der Rückführung sowie der ordnungsgemäßen Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung. Er kann die Verpackungen stattdessen auf eigene Kosten einer gesetzeskonformen Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung zuführen, soweit dies nach den jeweils anwendbaren Vorschriften zulässig ist.
BERGER informiert den Kunden in angemessenem Umfang über die bestehende Rückgabemöglichkeit.
Mehrwegverpackungen, Ladungsträger, Behälter und sonstige ausdrücklich als Eigentum von BERGER gekennzeichnete Verpackungsmittel bleiben Eigentum von BERGER und sind nach Entleerung unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Verlust oder vom Kunden zu vertretende Beschädigungen sind zu ersetzen.
Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Betriebsmittel
Werkzeuge, Formen, Einsätze, Vorrichtungen, Prüfmittel und sonstige produktspezifische Betriebsmittel werden nachfolgend gemeinsam als „Werkzeuge“ bezeichnet.
Vom Kunden geleistete Werkzeug-, Formen-, Vorrichtungs- oder Entwicklungskosten sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, Kostenbeiträge zu den Herstellungs- und Entwicklungskosten.
Die Zahlung eines solchen Kostenbeitrags führt nicht automatisch zum Übergang des Eigentums am Werkzeug.
Ein Eigentumsübergang auf den Kunden erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
Auch bei einem Eigentumsübergang verbleibt das Werkzeug während der laufenden Lieferbeziehung grundsätzlich im Besitz von BERGER. BERGER ist berechtigt, das Werkzeug ausschließlich zur Herstellung von Erzeugnissen für den Kunden zu verwenden.
Konstruktionsunterlagen, Werkzeugkonzepte, Fertigungsmethoden, Verfahrensparameter und das bei der Werkzeugherstellung eingesetzte technische Know-how verbleiben unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am körperlichen Werkzeug bei BERGER.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Konstruktions-, Fertigungs-, Elektroden-, Programmier- oder sonstigen Herstellunterlagen besteht nur, wenn deren Erstellung und Übertragung ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurden.
Die für das Werkzeug vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde:
- die Konstruktion und Herstellung des Werkzeuges,
- die vereinbarte Bemusterung,
- die Herstellung der bei Freigabe vereinbarten Funktionsfähigkeit.
Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere:
- spätere Produkt- oder Zeichnungsänderungen,
- zusätzliche Bemusterungen,
- Anpassungen aufgrund geänderter Anforderungen,
- verschleißbedingte Grundinstandsetzungen,
- außergewöhnliche Reparaturen,
- Schäden durch ungeeignete Beistellmaterialien,
- Schäden durch unsachgemäße Vorgaben oder Eingriffe des Kunden.
Eine bestimmte garantierte Ausbringungsmenge, Standzeit oder Schusszahl eines Werkzeuges ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Natürlicher und fertigungsbedingter Verschleiß stellt keinen Mangel des Werkzeuges dar.
BERGER führt während einer laufenden Serienbelieferung die erforderliche übliche Pflege und Wartung im vereinbarten Umfang durch.
Größere Reparaturen, der Ersatz verschlissener Komponenten und Grundinstandsetzungen werden vor Durchführung mit dem Kunden abgestimmt und gesondert berechnet, soweit sie nicht nachweislich auf einem von BERGER zu vertretenden Mangel beruhen.
Werkzeuge werden während einer laufenden Serienbelieferung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der letzten Serienlieferung ohne gesonderte Lagervergütung aufbewahrt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums kann BERGER den Kunden auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist über Rückgabe, weitere Lagerung oder Verschrottung zu entscheiden.
Bei weiterer Lagerung können die nachgewiesenen angemessenen Lager- und Erhaltungskosten berechnet werden.
Reagiert der Kunde trotz zweifacher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, darf BERGER das Werkzeug auf Kosten des Kunden zurücksenden oder fachgerecht entsorgen, sofern BERGER dies in der letzten Aufforderung angekündigt hat.
Kundeneigene Werkzeuge sind während ihrer Aufbewahrung bei BERGER im Rahmen und Umfang der von BERGER unterhaltenen Inhaltsversicherung gegen die dort versicherten Gefahren mitversichert. Entschädigungsgrenzen, Bewertungsgrundlagen, Selbstbehalte und Ausschlüsse richten sich nach dem bestehenden Versicherungsvertrag.
Eine Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung eines darüber hinausgehenden Versicherungsschutzes besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
BERGER kann die Herausgabe eines kundeneigenen Werkzeuges bis zur Erfüllung der mit dem Werkzeug oder dem betreffenden Auftrag zusammenhängenden fälligen Forderungen verweigern, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht.
Vom Kunden bereitgestellte Werkzeuge werden von BERGER bei Eingang auf äußerlich erkennbare Schäden geprüft.
Eine weitergehende Prüfung der Konstruktion, Eignung, Maßhaltigkeit oder Betriebssicherheit erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass bereitgestellte Werkzeuge für die vorgesehene Verwendung geeignet und frei von Rechten Dritter sind.
Beistellmaterialien und beigestellte Teile
Vom Kunden beizustellende Materialien, Einlegeteile, Verpackungen, Komponenten oder sonstige Gegenstände sind rechtzeitig, in einwandfreiem Zustand und in ausreichender Menge kostenfrei am Sitz von BERGER bereitzustellen.
Die erforderliche Menge muss angemessene Anfahr-, Einricht-, Prüf- und fertigungsbedingte Ausschussmengen berücksichtigen.
BERGER prüft Beistellungen bei Eingang nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden, soweit keine weitergehende Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
BERGER ist nicht verpflichtet, die chemische, mechanische, regulatorische oder sonstige Eignung beigestellter Materialien und Teile zu untersuchen.